On 20, Dez 2019 | In News | By Alisa Maier
Wir wünschen unseren Kunden und Partnern frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr 2020!
Ab dem 23.12.2019 nehmen wir uns eine kleine Auszeit und schließen unser Büro. Gerne sind wir ab dem 02.01.2020 wieder für Sie da.
Ihr 1cc Team
On 18, Dez 2019 | In News | By Alisa Maier
Ab dem 1. März 2020 müssen
alle Produkte, die in den Geltungsbereich der EAEU RoHS TR 037/2016 fallen, deren
gesetzliche Anforderungen erfüllen. Erst dann dürfen diese Produkte in der
eurasischen Wirtschaftsunion in Verkehr gebracht werden. Bei Importprodukten
beginnt die Marktüberwachung an der Grenze, da die Zollbehörden berechtigt
sind, den Konformitätsnachweis der betroffenen Waren zu verlangen.
EAEU RoHS sieht Beschränkungen
für Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle
(PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) vor mit den gleichen
Schwellenwerten, wie sie die EU RoHS-Richtlinie 2011/65/EU festlegt. Während
Produktumfang und Ausnahmeregelungen im Vergleich zur EU RoHS-Richtlinie sehr
ähnlich sind, liegen die wesentlichen Unterschiede im Bereich des persönlichen
Geltungsbereichs und der Konformitätsbewertung.
Das
Konformitätsbewertungsverfahren umfasst unter anderem die Registrierung der
Konformitätserklärung und die EAC-Kennzeichnung. Es kann vom Hersteller mit
Sitz in einem der Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion oder von seinem
Bevollmächtigten sowie vom Importeur initiiert werden.
1cc hilft Ihnen gerne, Ihre
Compliance-Verpflichtungen zu verstehen und zu erfüllen. Bitte kontaktieren Sie uns unter contact@1cc-consulting.com
On 16, Dez 2019 | In News | By Alisa Maier
Ab dem 1. Januar 2020 sind Hersteller und
Vertreiber von Lithiumbatterien verpflichtet, den Bericht über die Prüfung der
Batterien gemäß des sogenannten UN 38.3 Tests zu dokumentieren und den
Anwendern der Batterien zur Verfügung zu stellen.
Bevor Lithiumbatterien oder Produkte, die
Lithiumbatterien beinhalten, an Anwender abgegeben und zu diesem Zwecke
transportiert werden, müssen Hersteller und Vertreiber die Informationen über
die Prüfung der Batterien aus der Lieferkette einholen.
Die erforderliche Prüfungszusammenfassung muss
den Vorgaben der UN-Vorschrift entsprechen. Diese Anforderung betrifft alle
Arten von Lithiumbatterien (auch Knopfzellen) und bezieht sich auf die
verschiedensten Transportwege, wie Straße, Schiene, Luftfracht, Binnen- und Seeschifffahrt.
Des Weiteren sind Hersteller und Vertreiber verpflichtet, diese Informationen
aktiv an die Anwender weiterzugeben.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung
dieser Anforderungen.
Sie erreichen uns unter: contact@1cc-compliance.com
On 11, Dez 2019 | In News | By Alisa Maier
Die Übergangsfrist für die
Erfüllung bestimmter Anforderungen aus dem Kabinettsbeschluss Nr. 10/2017 der Vereinigten
Arabischen Emirate, der sogenannten VAE RoHS, endet Anfang 2020. Ab dem 1.
Januar gelten die folgenden weiteren Verpflichtungen:
- Erweiterung des Geltungsbereichs: Der „Open
Scope“ umfasst alle Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Anhang 1, Nummer
11. Darüber hinaus gilt die Stoffbeschränkung für Blei, Quecksilber, Cadmium,
sechswertiges Chrom, PBB und PBDE auch für medizinische Geräte und
Diagnostikgeräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich
industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
- Stoffbeschränkungen für DEHP, BBP, DBP und DIBP:
Wie in der EU werden die vier Phthalate in Elektro- und Elektronikgeräten mit
einem maximalen Konzentrationswert von 0,1 Gewichtsprozent im homogenen
Material beschränkt. Medizinische Geräte sowie Überwachungs- und
Kontrollinstrumente sind jedoch von den neuen Stoffbeschränkungen noch nicht
betroffen.
1cc unterstützt Sie gerne bei
der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen unter der VAE ROHS. Sprechen Sie uns an
unter contact@1cc-consulting.com.
On 09, Dez 2019 | In News | By Alisa Maier
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat
die Verschärfung des Vollzugs des Verpackungsgesetzes (VerpackG) angekündigt.
Gemäß einer Mitteilung der ZSVR ist die
Übergangsphase nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2019 abgelaufen. Für
Unternehmen, die ihren Herstellerverpflichtungen nicht oder nicht
vollumfänglich nachkommen, sieht der Gesetzgeber Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000,-
€ vor. Weiterhin können die Behörden Marktzutrittsverbote erteilen.
Vor diesem Hintergrund arbeitet die ZSVR eng mit
den zuständigen Vollzugsbehörden zusammen und leitet Ordnungswidrigkeiten
zukünftig regelmäßig an diese weiter. In 2019 wurden bislang Bußgelder zwischen
15.000,- bis 25.000,- € verhängt.
Wir unterstützen Sie gerne in allen Fragen
betreffend Ihrer Herstellerverantwortung.
Sie erreichen uns unter: contact@1cc-compliance.com
On 02, Dez 2019 | In News | By Alisa Maier
Das Technische Reglement der Eurasischen Wirtschaftsunion TR
EAWU 041/2017 „Über die Sicherheit von chemischen Erzeugnissen“ wird am
01.06.2021 in Kraft treten. Einige Mitgliedstaaten sind bereits bei seiner
Umsetzung einen guten Schritt vorangekommen.
Das russische Industrie- und Handelsministerium (ernannt als
zuständige Behörde für die nationale Umsetzung des technischen Reglements in der
Russischer Föderation) hat am 11. November den Beginn der Inventarbildung für chemische
Substanzen und Gemische bekannt gegeben. Eine entsprechende nationale REACH-Verordnung
(Erlass No. 1019/2016) war aufgrund der Version aus der Eurasischen
Wirtschaftsunion widerrufen worden.
Hersteller und Importeure können ab sofort die Informationen
über chemische Substanzen und Gemische, die entweder bereits im Umlauf sind
oder demnächst in der Russischen Föderation auf den Markt gebracht werden, in
eine Datenbank übermitteln, die auf der Webseite des Ministeriums zu finden
ist. Die gesammelten Informationen werden in die nationalen Teile des
Gesamtregisters für chemische Substanzen und Gemische der Eurasischen
Wirtschaftsunion übertragen.
Die auf diesem Weg bereits erfassten Chemikalien werden als Altstoffe gelten und nicht mehr einem komplexen Notifizierungsverfahren unterliegen, das sowohl die Untersuchung der Stoffe auf gefährliche Eigenschaften als auch die Erstellung eines Sicherheitsberichtes voraussetzt.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen per E-Mail unter contact@1cc-consulting.com oder telefonisch unter +49 7031 43938-0 gerne zur Verfügung.
Nachdem allein in diesem Jahr und allein in Deutschland
bereits zwei andere große Produktfamilien durch Verträge zwischen
Verwertungsgesellschaften und Unternehmen abgabepflichtig wurden, sind seit
Ende Oktober nun auch Smartwatches abgabepflichtig. Pro Stück müssen Hersteller
und Importeure nun 1,50 Euro zahlen. Die Vereinbarung für Smartwatches gilt
rückwirkend zum 1. Januar 2019 und mindestens bis Ende 2022. Erst dann kann
über die Höhe der Abgaben erneut verhandelt werden.
Lange Zeit war der Geltungsbereich abgabepflichtiger
Produkte in Deutschland überschaubar. Jetzt aber ist er beinahe flächendeckend.
Es gab in Deutschland Abgaben auf Reprographie-Geräte, zu denen Kopierer,
Drucker und Scanner gehören. Darüber hinaus waren bis vor wenigen Jahren nur einige
Speichermedien abgabepflichtig. Aber es wurde intensiv verhandelt. Heute sind
praktisch alle relevanten IT-Geräte, alle Speichermedien und die ganze
Bandbreite der Unterhaltungselektronik zusätzlich mit Urheberrechtsabgaben
belegt.
Letztlich haben die Vertragsparteien damit langjährige
Verhandlungs-Blockaden überwunden, der europäische Markt hat mehr
Wettbewerbsgerechtigkeit, die Unternehmen mehr Planungssicherheit und die
Rechteinhaber mehr Einkünfte.
Allerdings haben jetzt auch mehr Unternehmen einen höheren
Aufwand bei ihren Mengenmeldungen. So muss eine Smartwatch gemäß
Produktdefinition in der Tarifvereinbarung erstmal von einem reinen
Fitness-Tracker sowie von Schmuck und Spielzeug klar unterschieden werden.
Gerne beraten wir Sie weiter: copyright@1cc-consulting.com
On 21, Okt 2019 | In News | By Alisa Maier
Anfang Oktober hat die Europäische Kommission neue
Ökodesign-Maßnahmen für einige Produktgruppen verabschiedet, unter anderem für
elektronische Displays (einschließlich Fernseher), Lichtquellen und externe Netzteile.
Die Neuregelungen leisten einen wertvollen Beitrag zu den Zielen der
Kreislaufwirtschaft. Denn die Ökodesign-Anforderungen decken zum ersten Mal
auch Fragen der Reparatur- und Recyclingfähigkeit von Produkten ab. Zum
Beispiel bedeutet die Förderung der Reparaturfähigkeit in der Praxis eine verlängerte
Lebensdauer des Gerätes. Dies kann unter anderem durch die längere
Verfügbarkeit von Ersatzteilen ermöglicht werden.
Durch die neu beschlossenen Maßnahmen (zusammen mit den im März verabschiedeten Energie-Labels) sollen bis zum Jahr 2030 bis zu 167 TWh Energie pro Jahr eingespart werden, was einer CO2-Reduktion von über 46 Millionen Tonnen entspricht und wodurch Verbraucher 150 Euro pro Jahr im Durchschnitt sparen können.
Mehr Informationen unter: https://europa.eu/rapid/press-release_IP-19-5895_en.htm
On 19, Sep 2019 | In News | By Alisa Maier
Die zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat im
Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt am 1. September 2019 den ersten Mindeststandard
zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen veröffentlicht.
Dies entspricht den Anforderungen des § 21 Abs. 1 des deutschen Verpackungsgesetzes: Es verpflichtet Systeme, die Gebühren so zu berechnen, dass Anreize für eine umweltfreundliche(re) Herstellung von Verpackungen geschaffen werden. Ziel des Standards ist es, den Systemen einen einheitlichen Rahmen für die Bestimjap mung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu bieten.
Es wird erwartet, dass der Standard jährlich auf der Grundlage des technischen Fortschritts und der Erfahrungen der Systeme überprüft und aktualisiert wird; die nächste Aktualisierung ist für Juni 2020 geplant.
Weitere Informationen: www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Mindeststandard/Mindeststandard_VerpackG_2019.pdf
On 19, Sep 2019 | In News | By Alisa Maier
Am 28. August 2019 hat die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem
Batterien (GRS) ihre Mitglieder darüber informiert, dass sie einen Antrag auf behördliche
Zulassung als herstellereigenes System im Sinne § 7 des Batteriegesetzes
(BattG) einreichen werden.
Bislang ist GRS als Gemeinsames Rücknahmesystem gemäß § 6 BattG tätig.
Als solches ist GRS zur Rücknahme aller Gerätebatterien verpflichtet, die an
öffentlichen Sammelstellen erfasst werden. Und dies gilt unabhängig davon, ob
die Hersteller der Batterien Mitglieder bei GRS sind oder bei einem der herstellereigenen
Rücknahmesystemen angeschlossenen sind.
Diese Situation hat in den letzten Jahren zu einer finanziellen Schieflage
zwischen GRS und den herstellereigenen Rücknahmesystemen geführt, da GRS die
Entsorgungskosten für alle zurückgenommenen Batterien tragen muss.
GRS möchte daher zukünftig als herstellereigenes
Batterierücknahmesystem fungieren. Da die Kosten für die Rücknahme und das
Recycling aller gesammelten Batterien zwischen den herstellereigenen Systemen
anhand deren Marktanteils berechnet und aufgeteilt werden, wäre somit Wettbewerbsfähigkeit
hergestellt.
Vor diesem Hintergrund hat GRS angekündigt, die
Entsorgungskostenbeiträge für Batterien bei ihren Mitgliedern zu senken.
Die Novelle des Batteriegesetzes, die im Jahr 2022 in Kraft treten
soll, wird voraussichtlich weitere Verbesserungen hinsichtlich der Aufteilung
der Entsorgungskosten zwischen den Rücknahmesystemen enthalten.