On 19, Sep 2019 | In News | By Alisa Maier
Am 28. August 2019 hat die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem
Batterien (GRS) ihre Mitglieder darüber informiert, dass sie einen Antrag auf behördliche
Zulassung als herstellereigenes System im Sinne § 7 des Batteriegesetzes
(BattG) einreichen werden.
Bislang ist GRS als Gemeinsames Rücknahmesystem gemäß § 6 BattG tätig.
Als solches ist GRS zur Rücknahme aller Gerätebatterien verpflichtet, die an
öffentlichen Sammelstellen erfasst werden. Und dies gilt unabhängig davon, ob
die Hersteller der Batterien Mitglieder bei GRS sind oder bei einem der herstellereigenen
Rücknahmesystemen angeschlossenen sind.
Diese Situation hat in den letzten Jahren zu einer finanziellen Schieflage
zwischen GRS und den herstellereigenen Rücknahmesystemen geführt, da GRS die
Entsorgungskosten für alle zurückgenommenen Batterien tragen muss.
GRS möchte daher zukünftig als herstellereigenes
Batterierücknahmesystem fungieren. Da die Kosten für die Rücknahme und das
Recycling aller gesammelten Batterien zwischen den herstellereigenen Systemen
anhand deren Marktanteils berechnet und aufgeteilt werden, wäre somit Wettbewerbsfähigkeit
hergestellt.
Vor diesem Hintergrund hat GRS angekündigt, die
Entsorgungskostenbeiträge für Batterien bei ihren Mitgliedern zu senken.
Die Novelle des Batteriegesetzes, die im Jahr 2022 in Kraft treten
soll, wird voraussichtlich weitere Verbesserungen hinsichtlich der Aufteilung
der Entsorgungskosten zwischen den Rücknahmesystemen enthalten.