Nachdem allein in diesem Jahr und allein in Deutschland
bereits zwei andere große Produktfamilien durch Verträge zwischen
Verwertungsgesellschaften und Unternehmen abgabepflichtig wurden, sind seit
Ende Oktober nun auch Smartwatches abgabepflichtig. Pro Stück müssen Hersteller
und Importeure nun 1,50 Euro zahlen. Die Vereinbarung für Smartwatches gilt
rückwirkend zum 1. Januar 2019 und mindestens bis Ende 2022. Erst dann kann
über die Höhe der Abgaben erneut verhandelt werden.
Lange Zeit war der Geltungsbereich abgabepflichtiger
Produkte in Deutschland überschaubar. Jetzt aber ist er beinahe flächendeckend.
Es gab in Deutschland Abgaben auf Reprographie-Geräte, zu denen Kopierer,
Drucker und Scanner gehören. Darüber hinaus waren bis vor wenigen Jahren nur einige
Speichermedien abgabepflichtig. Aber es wurde intensiv verhandelt. Heute sind
praktisch alle relevanten IT-Geräte, alle Speichermedien und die ganze
Bandbreite der Unterhaltungselektronik zusätzlich mit Urheberrechtsabgaben
belegt.
Letztlich haben die Vertragsparteien damit langjährige
Verhandlungs-Blockaden überwunden, der europäische Markt hat mehr
Wettbewerbsgerechtigkeit, die Unternehmen mehr Planungssicherheit und die
Rechteinhaber mehr Einkünfte.
Allerdings haben jetzt auch mehr Unternehmen einen höheren
Aufwand bei ihren Mengenmeldungen. So muss eine Smartwatch gemäß
Produktdefinition in der Tarifvereinbarung erstmal von einem reinen
Fitness-Tracker sowie von Schmuck und Spielzeug klar unterschieden werden.
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Werden PCs, Tablets oder Mobiltelefone nach Reparatur oder Aufarbeitung neu auf den Markt gebracht, können Urheberrechtsabgaben für diese gebrauchten Produkte erhoben werden. Auch bei Leasingverträgen stellt sich die Frage, ob jedes neue Gerät während der Vertragslaufzeit erneut abgabepflichtig ist. Diese spezifischen Zahlungsverpflichtungen erscheinen manchem Anbieter überraschend, sie gelten nicht in allen EU-Staaten und sind nicht immer deutlich rechtlich begründet.
Im Gegenteil, die Verpflichtung ist rechtlich umstritten: Einerseits regelt nationales Recht oft nicht die Zahlungsverpflichtung für aufgearbeitete oder aus Leasing-Verträgen zurückgenommene Produkte. Andererseits kommen diese gebrauchten Produkte mit der gleichen Funktionalität wie die Originalprodukte auf den Markt. Der Käufer kann urheberrechtlich geschützte Werke nutzen und reproduzieren, so dass der Rechteinhaber entschädigt werden muss.
Dementsprechend wendet sich die zuständige deutsche Verwertungsgesellschaft aktuell direkt an betroffene Unternehmen. In einem Schreiben fordert sie Abgaben für gebrauchte PC, Mobiltelefone und Tablets. Die Verwertungsgesellschaft verweist dabei auf das Gesetz. Bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche ist aber auch die Vertragssituation der meisten Anbieter zu berücksichtigen. Daher sollte jeder Empfänger eines Briefes den Anspruch zunächst sorgfältig und individuell prüfen, bevor er ihn erfüllt.
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Seit 2016 drohen Unternehmen in Deutschland Vorauszahlungen von Urheberrechtsabgaben auf Geräte und Speichermedien in Form einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung. Dazu kann es bei Produkten kommen, über deren Abgabepflicht als solcher oder die Tarifhöhe keine Einigung besteht. Es ist sonst in Deutschland vorgesehen, dass Tarife und Geltungsbereich ausgehandelt und vertraglich vereinbart werden. Die Verhandlungen ziehen sich jedoch teilweise über viele Jahre hin. Werden Vorauszahlungen angeordnet, dann wirkt sich das auf die Bereitschaft zu Verhandlungen und den Verlauf stark aus. Die neue rechtliche Möglichkeit sollte den Verwertungsgesellschaften ein wirkungsvolles Instrument zum Vollzug verschaffen.
Es wurde nicht erwartet, dass diese Maßnahme in der Praxis häufig angewendet wird, oder dass sie wirksam sein kann. Dem entsprechend entschied die deutsche Schiedsstelle jetzt gegen einen Antrag der Verwertungsgesellschaft an einen Hersteller von MP3- und MP4-Playern
(Aktenzeichen Sch-Urh 151/16). Es sind jedoch eher formaljuristische Gründe, die für die Zurückweisung des Antrags sorgten. Der Vorgang zeigt, dass die ZPÜ von der Möglichkeit Gebrauch macht und strittige Tarifforderungen durchsetzen wird. Die so genannte Sicherheitsleistung ist wohl kein zahnloser Tiger.
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Nach mehreren Versuchen zur Änderung der EU-Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 stimmte das Europäische Parlament am 12. September 2018 für eine Änderung der Richtlinie. Die erwarteten Änderungen haben jedoch keine Auswirkungen auf das Urheberrechtsvergütungssystem und sehen diesbezügliche keine Entwicklungen vor. Andererseits sind aktuelle nationale Regelungen im Gange, um die Voraussetzungen für Innovationen innerhalb des Systems zu schaffen.
Frankreich bestätigte die Abgaben auf bestimmte Streaming-Dienste im August dieses Jahres. Die Abgaben auf TV- und Radioprogramme im Internet sollten zunächst als Vorbild oder Zwischenlösung dienen. Ebenso wird derzeit in Belgien ein Legislativvorschlag erarbeitet, in dem die Speicherung von Online-Inhalten in gleicher Weise wie bei Aufzeichnungsgeräten wie Tablets, Handys, Festplatten, USB-Sticks erfolgen soll. Die Vorschläge in den Regierungsanhörungen in Kanada gehen in die gleiche Richtung: Ein neuer Vorschlag, der an die deutsche „Haushaltsabgabe“ erinnert, zielt darauf ab, Streaming in das Urheberrechtsabgabensystem aufzunehmen. Eine solche Onlineabgabe würde die Lücke zwischen Internetangeboten und anderen Mitteln zur Verbreitung geschützter Inhalte schließen.
Solange ein Vorschlag für eine Urheberrechtsrichtlinie keine Urheberrechtsabgaben umfasst, bleibt die Verantwortung bei den EU-Mitgliedstaaten, sich mit der Entwicklung neuer Technologien wie Streaming-Dienste und Cloud-Speicherung mit Urheberrechtsabgaben zu befassen, um die Rechteinhaber zu entschädigen.
Am 1. März 2018 ist das neue deutsche
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Anforderungen der Wissensgesellschaft (
UrhWissG) in Kraft getreten. Nach eingehender Prüfung wurde deutlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen für IT- / CE-Hersteller relevant sind: Kurz gesagt, das Gesetz erweitert den Umfang der Rechte an Privatkopien, die über Urheberrechtsabgaben vergütet werden.
Das UrhWissG legt die urheberrechtliche Nutzung im Bereich von Bildung und Wissenschaft fest, die ohne Zustimmung der Urheber und anderer Rechteinhaber erlaubt ist. Dies führt zu der Annahme, dass die Urheberrechtsgebühren steigen können. Es gibt jedoch keine neuen oder höheren Ansprüche oder geplante Tarifanpassungen, die den Verwertungsgesellschaften nicht bekannt sind. Die VG Wort, zuständige Stelle für die Repro-Abgaben in Deutschland, hat aber bereits angekündigt, vor diesem Hintergrund intensiv neue Gesamtverträge mit Bund und Ländern sowie mit betroffenen Nutzerverbänden zu verhandeln.
1cc wird die Entwicklungen weiterhin beobachten.
Seit dem 1. August 2017 ist das neue Urheberrechtsabgaben-System in Spanien in Kraft. Allerdings gelten die neuen Tarife aus dem Königlichen Dekret 12/2017 sowie begleitende Regelungen nur temporär. Grund dafür sind unter anderem Zweifel an der Angemessenheit der erwarteten Einnahmen.
Marktforscher haben errechnet, dass das neue Abgabensystem mit den vorgesehenen Tarifen in Spanien zwischen sechs und zehn Mal mehr Geld einsammelt als nötig. Durch die Urheberrechtsabgaben werden die Rechteinhaber entschädigt, denen Einnahmen durch die erlaubte Privatkopie ihrer Werke entgehen.
Das spanische Ministerium für Bildung, Kultur und Sport ließ durch unabhängige Prüfer wie Mazars, KPMG und PWC den angemessenen Entschädigungsbetrag ermitteln. Durch Marktstudien wurde für die Jahre 2012 bis 2015 eine Summe von knapp 52 Mio. Euro für diesen Zeitraum errechnet. Das bedeutet, dass der durch privates Kopieren verursachte Schaden für Einkünfte aus Musik, audiovisuelle Werke und Bücher durchschnittlich weniger als 13 Mio. Euro pro Jahr beträgt.
Erwartet wird jedoch ein Betrag von über 72 Millionen Euro aus den Verkäufen von Geräten und Speichermedien, die einer Abgabepflicht unterliegen. Mit anderen Worten: das neue Urheberrechtssystem in Spanien wird voraussichtlich das Sechs- bis Zehnfache dessen einbringen, was für die angemessene Entschädigung der Rechteinhaber errechnet wurde.
Sind die Annahmen der Marktforscher korrekt, dann sollten sich Unternehmen bereits jetzt auf eine grundlegende Revision des Abgabensystems im nächsten Jahr einstellen. 1cc berät Sie gerne zu diesem Thema.
In Folge europäischer und nationaler Rechtsprechung der letzten Jahre hat Spanien mit Wirkung zum 1. August 2017 sein Urheberrechtsabgabensystem (wieder) eingeführt. Betroffenen Unternehmen ist dringend empfohlen, Vorbereitungen zu treffen. Zwar gibt es noch keine zuständige Behörde für den administrativen Prozess bis hin zu den Zahlungen. Hersteller und Importeure von IT- und CE-Geräten sollten die neuen Abgaben jedoch in den Produktpreisen berücksichtigen.
Es bleibt sehr wenig Zeit, um den administrativen Prozess umzusetzen. Trotzdem besteht die Empfehlung für betroffene Unternehmen, die anzuwendenden Tarife für Geräte und Speichermedien möglichst exakt zu identifizieren, die veröffentlichten Tarife ab dem 1. August 2017 einzupreisen und auszuweisen, Rückstellungen für zukünftige Zahlungen zu bilden und die Meldungen (vorauss. ab Ende September) vorzubereiten.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich aktiv um weitere Klärungen zu bemühen. Bis zum 31. Juli 2017 können Unternehmen an einer öffentlichen Konsultation teilnehmen (Consulta Pública previa), die keine bestimmten Fragen stellt, sondern allgemein gehalten ist. Stellungnahmen und Fragen können an das zuständige Ministerium per E-Mail gerichtet werden: Propiedad.intelectual@mecd.es
Für Fragen und weitere Unterstützung:
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Already one year ago, on October 1, 2015, Austria’s Copyright Act Amendment 2015 entered into force. The major amendment was the introduction of copyright levies on digital storage. Five month later, in March 2016, collecting societies and industry associations finally agreed on tariffs for storage media and devices newly in scope ranging from as little as EUR 0.35 for memory cards up to EUR 5.00 for computers. These tariffs are applicable retroactively from October 1, 2015.
However, there are claims for levies on these products for considerably longer retroactive periods. Therefore negotiations had to be continued for the period up to September 30, 2015. It took negotiating partners another 2 months to find an agreement for periods between 2012 and 2015. Although the rates are quite similar (there is no tariff for memory cards, digital picture frames and smart watches), they are applied retroactively for devices sold as of January 1, 2013, January 1, 2012 for mobile phones respectively.
Moreover, Austrian collecting society Austro-Mechana (AUME) has published a list of “compliant” companies. This so called whitelist is in line with paragraph 1.6 of the contract between collecting societies and industry. Contractors on this list have registered, reported and paid copyright levies in time.
For more information regarding the general agreement, the framework contract or the list of compliant companies, please contact us at
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Copyright Levy Systems are gaining popularity: More and more countries worldwide are implementing these mechanisms in order to ensure adequate remuneration for right holders. This being true for several African countries, here some light is being shed on three countries which just activated or amended their copyright levy system by legislative revisions. The following shall give a brief overview of the characteristics.
Morocco: Exemption for private copying and payment obligations had already been introduced by mid-2014. Now, tariffs as well as reporting and payment regulations have been implemented by a Royal Decree on 17 March 2016. While manufacturers obligations arise when putting the product into circulation, importers are required to declare product information, quantity and origin
before the product will be imported to Morocco. The entitled collecting society BMDA (
Bureau Maroccain du droit d´auteur) authorized customs to collect copyright levies on their behalf. 1cc received stakeholder information that preparations are ongoing and personnel is being trained in order to enforce the legal provisions at customs.
Mauritius: Mauritius is about to revise thoroughly its Copyright Act of 2014. The law provides for a private copying exemption and requires to pay an “
equitable remuneration” to authors. However, it leaves room for interpretation for the remuneration. In addition to many organizational issues, for example, with regard to the representation of authors, many questions should be clarified now by law-amendments. Copyright levies on blank media are expressly included in the considerations of a consultative body.
Ivory Coast: Already since 1996, the Copyright Act allows the private copy and requires manufacturers and importers to pay remuneration. Competent authority BURIDA (
Bureau Ivoirien du Droit D’Auteur) is empowered
“[…] To collect and distribute all rights to remuneration recognized by the Act […] in particular the remuneration for private copying, equitable remuneration, the remuneration for reprographic reproduction […]”
We will keep you updated on the further developments.
Für Unternehmen, die Urheberrechtsabgaben für Mobiltelefone, PCs oder Speichermedien bezahlen müssen, wird ein neues Register eingeführt: Diese so genannte „Weiße Liste“ auf der Website der zuständigen Behörde, der Verwertungsgesellschaft ZPÜ, wird Namen und Adressen der Firmen nennen (
hier), die ihren Verpflichtungen nachkommen. Das heißt also derjenigen, die Urheberrechtsabgaben bezahlen. Zusätzlich können die Industrieverbände der Verwertungsgesellschaft Firmen nennen, die ihren Pflichten (noch) nicht nachkommen.
Seit langem wird den Verwertungsgesellschaften vorgeworfen, den Großteil des Marktes für aufnahmefähige Elektronikprodukte und Speichermedien gar nicht zu erfassen. Deshalb würden viele Unternehmen nicht die verkauften Mengen ihrer abgabepflichtigen Produkte melden und auch nicht die vereinbarten Tarife bezahlen. Offenbar trifft das zu.
Mit der Tarifeinigung zu Mobiltelefonen und Tablets im Dezember 2015 ist nun jedoch vertraglich festgeschrieben, dass die Verwertungsgesellschaften ihre Ansprüche flächendeckend geltend machen. Neben der „Weißen Liste“ wird das auch durch gezielte Recherchen beispielsweise bei dem Hersteller-Register für die Rücknahmepflichten von Elektroaltgeräten unterstützt. Weitere Europäische Länder wie Frankreich und Polen gehen in ähnlicher Weise vor. In der Schweiz gibt es im Umweltbereich sogar eine „Schwarze Liste“ mit Unternehmen, die quasi umgekehrt nicht registriert sind.
Gerne erläutern wir Ihnen alle Regelungen in den neuen Gesamtverträgen zu urheberrechtlichen Pauschalabgaben in Deutschland. Sprechen Sie uns an:
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