On 06, Jun 2019 | In News | By Alisa Maier
In Zusammenarbeit mit rund
fünfzig Beteiligten hat die französische Agentur für Normung, AFNOR, die erste
technische Norm für ein Projektmanagementsystem für Circular Economy , XP
X30-901, entwickelt.
Die optionale Norm XP X30-901
beinhaltet eine 3 x 7 Matrix, die die drei Dimensionen der nachhaltigen
Entwicklung – Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft – und die sieben Handlungsfelder
der Kreislaufwirtschaft abdeckt: nachhaltige Beschaffung, Ökodesign, industrielle
Symbiose, Wirtschaftlichkeit der Funktionalität, verantwortungsvoller Konsum,
Verlängerung der Nutzungsdauer, effektives Management von Materialien oder
Produkten am Ende ihrer Lebensdauer.
Die Norm kann auch zur Kennzeichnung,
Zertifizierung oder zu anderen Zeichen anregen, aus denen hervorgeht, dass eine
Organisation sie anwendet. Weiter ist geplant, eine internationale Norm zu
entwickeln. Die ISO-Länder haben daher die Einrichtung eines technischen
Komitees (ISO TC 323) beschlossen, um Fachleute zusammenzubringen, die die internationale
Norm entwickeln sollen.
On 06, Jun 2019 | In News | By Alisa Maier
Die schwedische Regierung hat den Entwurf einer Steuerrichtlinie (Vårändringsbudget) 2018/2019 veröffentlicht. Der dem Parlament am 10. April 2019 vorgelegte Gesetzesentwurf sieht eine weitere Erhöhung der Chemikaliensteuer vor. Denn mit der Einführung der Chemikaliensteuer auf Elektrogeräte in Schweden im Sommer 2017 wurde beabsichtigt, den Einsatz gefährlicher Chemikalien zu reduzieren.
Bei Chemikalien in
Haushaltsgeräten wird ein Anstieg auf 37,5 % angestrebt, während die Steuer auf
Chemikalien in Unterhaltungselektronik voraussichtlich auf 33 % ansteigen wird,
beide Werte sind ohne Mehrwertsteuer (25 %). Darüber hinaus sieht der
Gesetzentwurf vor, dass die Chemikaliensteuer auf bromid-, chlorid- und
phosphorfreie Produkte um 50 bis 90 % gesenkt werden kann. Allerdings sind
Produkte, die im E-Commerce verkauft werden, von der Chemikaliensteuer
ausgenommen.
Werden PCs, Tablets oder Mobiltelefone nach Reparatur oder Aufarbeitung neu auf den Markt gebracht, können Urheberrechtsabgaben für diese gebrauchten Produkte erhoben werden. Auch bei Leasingverträgen stellt sich die Frage, ob jedes neue Gerät während der Vertragslaufzeit erneut abgabepflichtig ist. Diese spezifischen Zahlungsverpflichtungen erscheinen manchem Anbieter überraschend, sie gelten nicht in allen EU-Staaten und sind nicht immer deutlich rechtlich begründet.
Im Gegenteil, die Verpflichtung ist rechtlich umstritten: Einerseits regelt nationales Recht oft nicht die Zahlungsverpflichtung für aufgearbeitete oder aus Leasing-Verträgen zurückgenommene Produkte. Andererseits kommen diese gebrauchten Produkte mit der gleichen Funktionalität wie die Originalprodukte auf den Markt. Der Käufer kann urheberrechtlich geschützte Werke nutzen und reproduzieren, so dass der Rechteinhaber entschädigt werden muss.
Dementsprechend wendet sich die zuständige deutsche Verwertungsgesellschaft aktuell direkt an betroffene Unternehmen. In einem Schreiben fordert sie Abgaben für gebrauchte PC, Mobiltelefone und Tablets. Die Verwertungsgesellschaft verweist dabei auf das Gesetz. Bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche ist aber auch die Vertragssituation der meisten Anbieter zu berücksichtigen. Daher sollte jeder Empfänger eines Briefes den Anspruch zunächst sorgfältig und individuell prüfen, bevor er ihn erfüllt.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
copyright@1cc-consulting.com
On 16, Mai 2019 | In News | By Alisa Maier
Per Gesamtvertrag zwischen deutschen Industrieverbänden und
Verwertungsgesellschaften sind jetzt auch urheberrechtliche Pauschalabgaben für
viele Geräte der Unterhaltungselektronik fest vereinbart. Damit haben Hersteller,
Importeure und Händler nach jahrelangen Verhandlungen Klarheit über Pflichten
und Abgabehöhen. Sie müssen Abgaben bis zu 12,00 Euro pro Produkt in
Finanzplanung, administrativen Prozessen und Preisgestaltung berücksichtigen.
Um das legale Kopieren von urheberrechtlich geschützten
Inhalten wie Musik, Film, Foto oder Text für den privaten Gebrauch abzugelten,
waren in Deutschland bisher vor allem Kopierer, Drucker und IT-Produkte
abgabepflichtig. Mit dem neuen Vertragsabschluss kommt jetzt ein breites
Spektrum der Unterhaltungselektronik hinzu. Dazu zählen DVD-Rekorder,
MP3-Player sowie TV-Geräte und Set-Top Boxen mit Festspeicher oder Aufzeichnung
über USB-Schnittstelle.
Die erzielte Vereinbarung gilt rückwirkend bis zum 1. Januar 2008. Unternehmen, die von gesetzlichen
Regelungen betroffen sind, können dem Gesamtvertrag für den zurückliegenden
Zeitraum bis zum 31. Mai 2019 beitreten.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung: copyright@1cc-consulting.com
On 18, Apr 2019 | In News | By Alisa Maier
Die 1cc GmbH veranstaltet einen Webinar zum Thema „Passive“ Geräte im Anwendungsbereich des ElektroG.
Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 fallen die sogenannten „passiven“ Endgeräte in den Anwendungsbereich des deutschen ElektroG. Das Webinar wird die grundsätzlichen Anforderungen aufzeigen.
Unter anderem wird erklärt, unter welchen spezifischen Kategorien Elektro- und Elektronikgeräte, die nur Strom leiten, in Deutschland registriert oder zum Monatsbericht bei bereits bestehenden Registrierungen hinzugefügt werden müssen.
Datum: Montag, 06. Mai 2019 15:00 – 16:00 Uhr MEZ
Sprache: Englisch
Registrierungslink: https://attendee.gotowebinar.com/register/1426745377778561804
PS: Die Teilnahme am Webinar ist kostenlos. Die Anzahl der Teilnehmer ist auf 20 begrenzt.
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