On 07, Apr 2020 | In News | By Alisa Maier
Die Mehrwertsteuer hat
nichts mit Urheberrechtsabgaben zu tun. Das hat der Europäische Gerichtshof
2017 kategorisch entschieden. Vor dem Hintergrund der Anfrage eines Europäischen
Verbands und weil beispielsweise das EU-Mitglied Slowenien derzeit sein
Abgabensystem neu aufbaut und ausgestaltet, zieht die 1cc fast drei Jahre nach
dem Urteil Bilanz – wird auf Urheberrechtsabgaben noch Mehrwertsteuer erhoben?
Die Frage konnte schnell beantwortet werden: Alle zuständigen Stellen in allen
Ländern kennen das Urteil und setzen es um. Sie tun dies jedoch auf
unterschiedliche Weise, und nicht immer im Sinne des Urteils.
Hersteller und
Importeure zahlen heute nur noch netto
die Urheberrechtsabgaben an die Verwertungsgesellschaften. Produkt und Abgabe getrennt
zu berechnen ist nicht kompliziert. Allerdings ist es fragwürdig, die Steuer
beim Endkunden als dem eigentlichen Abgabeschuldner zu erheben. Das kommt immer
noch vor.
Beispielsweise ist
es für Hersteller und Händler oft nicht vorgeschrieben, die Urheberrechtsabgabe
getrennt auszuweisen. Ist die Abgabe bereits im Preis für ein Produkt
enthalten, wird die Mehrwertsteuer inklusive Abgabe erhoben. Erst später wird
sie wieder herausgerechnet. Letztlich wird jedoch das Geld eingezogen und geht
an den Staat. Zudem bestätigen die zuständigen Behörden in Ländern mit
prozentualen Abgaben ausdrücklich, dass der Bruttoverkaufspreis des Produkts
die Grundlage für die Berechnung der Urheberrechtsabgaben bildet. In beiden
Fällen wird das Urteil de facto nicht befolgt.
Somit sind auch drei
Jahre nach dem Urteil einige Fragen offen, es gibt kein einheitliches Bild, und
es bleibt vorerst eine buchhalterische Herausforderung für die verpflichteten
Unternehmen, das eine vom anderen zu trennen.
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