On 30, Mai 2018 | In News | By Alisa Maier
Am 22.05.2018 wurden vier als sogenanntes „Kreislauftwirtschaftspaket“ bezeichnete Änderungsrichtlinien vom europäischen Rat beschlossen. Die Änderungsrichtlinien fassen die folgenden Richtlinien des europäischen Abfallrechts neu:
- Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG
- Verpackungsrichtlinie 94/62/EG
- Batterierichtlinie 2006/66/EG
- Altfahrzeugrichtlinie 2000/53/EG
- WEEE-Richtlinie 2012/19/EU
- Deponierichtlinie 1999/31/EG
Zu den Hauptzielen gehören die erhöhte Abfallvermeidung sowie höhere Recyclingquoten: Die Quoten für Verpackungsabfalle erhöhen sich beispielsweise wie folgt: Ab 2025 sollen 65% und ab 2030 70% recycelt werden. Für Kunststoffverpackungen wird bis 2025 eine Recyclingquote von 50% gelten. Bis 2030 gilt eine Quote von 55%.
Zudem soll es Wiederverwendungsziele für Textilien, Elektroaltgeräte und Sperrmüll geben. Bis 2025 sollen 5%, bis 2030 mindestens 15% wiederverwendet werden.
Der Anteil in Verkehr gebrachter wiederverwendeter Verkaufs- und Transportverpackungen muss ebenfalls erhöht werden.
Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU treten die Richtlinien nach 20 Tagen in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt bleiben den Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Regelungen in nationale Gesetzgebung umzusetzen.
On 25, Apr 2018 | In News | By Alisa Maier
Ende Februar haben EU-Parlament und Ministerrat dem Entwurf einer Geoblocking-Verordnung zugestimmt, die sodann am 22. März in Kraft trat. Es besteht eine 9-monatige Übergangsfrist, ehe die Regelung am 03. Dezember 2018 verbindlich wird.
Was ist Geoblocking?
Beim Geoblocking werden Online-Kunden gehindert, Waren oder Dienstleistungen über eine Webseite in einem anderen Mitgliedstaat zu bestellen und zu erwerben. Die Herkunft des Bestellers wird anhand der IP-Adresse ermittelt. Der Kunde kann dann entweder den Bestellvorgang nicht durchführen oder wird auf eine andere Webseite (bspw. die seines Herkunftslandes) umgeleitet.
Was ist das Ziel der Verordnung?
Mit der neuen Verordnung soll verhindert werden, dass Verbraucher und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen in einem anderen EU-Staat erwerben, in Bezug auf Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen benachteiligt werden.
Bestehen Ausnahmen vom Geoblocking-Verbot?
Dienstleistungen, die hauptsächlich darin bestehen, dass der Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte und deren Nutzung ermöglicht wird (Musikstreamingdienste, E-Books, Online-Spiele), sind vom Geltungsbereich derzeit noch ausgenommen.
Was wird konkret geregelt?
- Anbietern ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu ihrer Online-Schnittstelle aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken.
- Anbietern ist es untersagt, Kunden auf eine andere Online-Schnittstelle mit anderen Inhalten umzuleiten, es sei denn der Kunde stimmt vorher ausdrücklich zu.
- Anbieter dürfen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden.
- Anbietern ist es untersagt, unterschiedliche Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen anzuwenden.
- Anbieter dürfen jedoch Waren und Dienstleistungen verkaufen und müssen diese nicht selbst oder in ihrem Auftrag grenzüberschreitend in den Mitgliedstaat des Kunden zustellen.
Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte:
info@1cc-consulting.com
Am 1. März 2018 ist das neue deutsche
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Anforderungen der Wissensgesellschaft (
UrhWissG) in Kraft getreten. Nach eingehender Prüfung wurde deutlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen für IT- / CE-Hersteller relevant sind: Kurz gesagt, das Gesetz erweitert den Umfang der Rechte an Privatkopien, die über Urheberrechtsabgaben vergütet werden.
Das UrhWissG legt die urheberrechtliche Nutzung im Bereich von Bildung und Wissenschaft fest, die ohne Zustimmung der Urheber und anderer Rechteinhaber erlaubt ist. Dies führt zu der Annahme, dass die Urheberrechtsgebühren steigen können. Es gibt jedoch keine neuen oder höheren Ansprüche oder geplante Tarifanpassungen, die den Verwertungsgesellschaften nicht bekannt sind. Die VG Wort, zuständige Stelle für die Repro-Abgaben in Deutschland, hat aber bereits angekündigt, vor diesem Hintergrund intensiv neue Gesamtverträge mit Bund und Ländern sowie mit betroffenen Nutzerverbänden zu verhandeln.
1cc wird die Entwicklungen weiterhin beobachten.
On 19, Apr 2018 | In News, WEEE | By Alisa Maier
Die neuesten Änderungen des Königlichen Erlasses 110/2015 in Spanien werden am 15. August 2018 in Kraft treten. Die neuen Kategorien und Unterkategorien werden jedoch bereits ab April 2018 für die Meldungen gelten. Folglich müssen die Hersteller für das erste Quartal auch die Mengenmeldung für die 7 neuen Kategorien vorlegen (derzeit gibt es 10 Kategorien).
Außerdem werden ab August 2018 neue Geräte in den Anwendungsbereich aufgenommen:
- Sensoren, elektrische Schalter, Elektromotoren und Generatoren
- Druckverbrauchsmaterialien, wie Patronen und Toner, die elektronische oder elektrische Teile enthalten
- Leuchten
Alle diese Geräte müssen ohne Ausnahme deklariert werden.
Wir empfehlen Ihnen dringend, dass Sie die neuen Kriterien in Bezug auf die äußeren Produktabmessungen genau beachten, wobei zwischen kleinen und großen Geräten mit einer Kantenlänge von mehr oder weniger als 50 cm unterschieden wird (siehe Anhang von EWRN).
Die folgenden Punkte sind besonders wichtig:
Gibt es weitere Produkte, die Sie noch nicht registriert haben?
Ist eine zusätzliche Registrierung erforderlich? (basierend auf den neuen Produktabmessungen)
Gerne stellen wir Ihnen unsere Expertise zur Verfügung und unterstützen Sie bei den nächsten notwendigen Schritten (z.B. zusätzliche Registrierung, Meldung der Anfrage/Korrektur der Kategorie).
Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte unter
info@1cc-consulting.com.
Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte in ganz Europa verkaufen, werden in naher Zukunft erheblichen Änderungen in Bezug auf die Anforderungen der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU gegenüberstehen. Ab dem 15. August 2018 müssen alle Elektro- und Elektronikgeräte im Anwendungsbereich der Richtlinie nach der neuen Kategorisierung klassifiziert werden. Darüber hinaus wird der „open scope“ (offener Anwendungsbereich“) weitere Produkte umfassen, die unter die Definition der Elektro- und Elektronikgeräte fallen und damit den WEEE-Verpflichtungen unterliegen werden.
Um Unternehmen zu helfen, die Veränderungen während der Übergangsphase zu verstehen, bietet die 1cc im Mai 2018 ein Webinar an.
Meike Ruoff, Director bei der 1cc GmbH, gibt einen Einblick in die wichtigsten Neuerungen und Konsequenzen des „open scope“ hinsichtlich WEEE. Im Webinar werden Beispiele für die Implementierung in ausgewählten Ländern der EU präsentiert.
Titel: WEEE Open Scope in EU: Consequences and Updates
Datum: 17. Mai 2018, 15:00 – 16:00 Uhr MESZ
Sprache: Englisch
Registrierungslink: https://attendee.gotowebinar.com/register/5157177215963441921
PS: Die Teilnahme am Webinar ist kostenlos. Die Anzahl der Teilnehmer ist auf 20 begrenzt.
Viele börsennotierte Unternehmen in den USA unterliegen derzeit den Offenlegungspflichten nach dem Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act. Die Offenlegungsanforderungen beziehen sich auf die Verwendung von Konfliktmineralien mit Ursprung in der Demokratischen Republik Kongo oder einem angrenzenden Land.
Ein neuer Regelungsantrag fordert nun die Aufhebung dieser Verpflichtungen: Laut Gesetzesentwurf H. R. 4248 sollte Abschnitt 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act vollständig gelöscht werden. Der entsprechende Gesetzesvorschlag wurde im November 2017 an den Ausschuss für Finanzdienstleistungen übergeben, der dem Repräsentantenhaus im Februar 2018 seinen Bericht vorlegte. Eine endgültige Entscheidung oder Gesetzgebung steht noch aus.
On 27, Mrz 2018 | In News, REACH | By Alisa Maier
ECHA’s Forum for Exchange of Information on Enforcement recently published its “Strategies and minimum criteria for enforcement of chemical regulations”. The Forum is a network of authorities responsible for the enforcement of the REACH, CLP and PIC regulations in the EU, Norway, Iceland and Liechtenstein.
Amongst other elements, the document features a ranking list of prioritization of controls based on REACH (and CLP) duties provided by the Member States. With respect to the priorities in the area of REACH, the ranking list encompasses the following actions to be taken by companies:
1. Information in the supply chain
2. Restrictions on the use of hazardous substances
3. Registration of all substances and those in mixtures
4. Relevant information for imported goods
5. Authorization for certain use of hazardous substances
6. Obligation to communicate information on critical substances in articles
7. Registration and notification of critical substances in articles
It is worth noting that non-compliance in the product-/chemical area can lead to considerable fines and/or penalties.
According to this list, Art. 33 of the REACH Regulation is ranked 6th in the list of enforcement priorities. Essential legal requirements related to supply chain transparency (and regarding Art. 33 specifically) can be found in the annex of the document.
1cc offers support and assistance with regard to your obligations within the REACH legislation and can provide help with communication tasks.
For more information, contact us at
info@1cc-consulting.com.
On 05, Feb 2018 | In News, RoHS | By Alisa Maier
Das technische Reglement der Eurasischen Wirtschaftsunion TR EAWU 037/2016 „Über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ tritt am 1. März 2018 in Kraft. Es setzt die Anforderungen für die zulässige Konzentration von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen und polybromierten Diphenylethern übereinstimmend mit den einschlägigen Grenzwerten aus der EU RoHS fest. Sowohl die Produkte im Geltungsbereich als auch die Liste der Ausnahmen sind sehr ähnlich, wenn auch nicht identisch mit den Anforderungen der EU RoHS-Richtlinie.
Wichtige Unterschiede bestehen jedoch hinsichtlich der verpflichteten Wirtschaftakteure, der Erlangung der Konformität und der Kennzeichnung. Vor der Einführung auf dem EAWU Markt muss jedes Produkt einem speziellen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden, das Registrierung und Kennzeichnung mit dem EAWU Konformitätszeichen beinhaltet. Dieser Prozess kann durch den Hersteller, den Importeur oder einen bevollmächtigten Vertreter initiiert werden, allerdings müssen dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Wir beraten Sie gerne zum Thema EAWU RoHS Compliance. Kontaktieren Sie uns unter
contact@1cc-consulting.com
On 18, Jan 2018 | In News, REACH | By Alisa Maier
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die neue REACH-Kandidatenliste am 15. Januar 2018 veröffentlicht. Sieben sehr besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) kamen neu auf die Liste. Für Bisphenol-A wurde der bereits vorhandene Eintrag erweitert. Die Kandidatenliste der Stoffe, die für eine Zulassung in Frage kommen, enthält nun 181 Substanzen.
Link zur ECHA Website:
https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
On 22, Dez 2017 | In News | By Alisa Maier
Wir wünschen unseren Kunden und Partnern frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr 2018! Statt Geschenken spenden wir in diesem Jahr an den Verein Paulinchen e.V., eine Initiative für brandverletze Kinder –
www.paulinchen.de
Ihr 1cc Team