On 14, Feb 2020 | In News | By Alisa Maier
Das aktuelle
Urteil Nr. 88 vom 5. Februar 2020 des französischen Kassationsgerichts
bestätigt die Verpflichtung zur Zahlung von Urheberrechtsabgaben auch für
ausländische Anbieter. Das entspricht keineswegs einer neuen Entwicklung in dem
Bereich. Doch das Urteil belegt erneut, dass die Frage der Verpflichtung im
grenzüberschreitenden Warenverkehr immer wieder in den Hintergrund gerät und dass
es sich um eine rechtlich komplexe Angelegenheit handelt. Andernfalls hätte wohl
der in Luxemburg ansässige Anbieter von Speichermedien, der seine Produkte auch
in Frankreich vertreibt, das Urteil zugunsten der französischen
Verwertungsgesellschaft Copie France vor dem Kassationsgericht nicht bestritten.
Grundsätzlich besteht
europaweit weitgehend Einigkeit in der Frage der Verpflichtung: Bei Verkauf
abgabepflichtiger Produkte aus dem Ausland direkt an Endverbraucher, z. B. über
grenzüberschreitenden Onlinehandel, müssen die Abgaben für diese Produkte im
Land des Endverbrauchers abgeführt werden. Allerdings sind dort meist andere
Produkte mit anderen Abgaben belegt als im Land des Anbieters. Das erschwert Online-Händlern,
Plattformen und Shops den Überblick über die produktbezogenen Verpflichtungen
im Einzelnen. Hinzu kommt, dass die Verpflichtung in manchen Ländern gesetzlich
gar nicht ausreichend begründet ist. Wo das der Fall ist, berufen sich die
zuständigen Behörden auf das Opus-Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus
2011.
Der europäische Gerichtshof
stellte in dem Opus-Urteil (EuGH C 462/09) fest, dass die Mitgliedstaaten auch
dann für die Zahlung von Urheberrechtsabgaben sorgen müssen, wenn abgabepflichtige
Produkte aus dem Ausland bezogen werden. Das ist eine verbindliche Auslegung
europäischen Rechts, die nationalen zuständigen Stellen und Gerichte müssen
sich also darauf berufen.
Für weitere Informationen
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: copyright@1cc-consulting.com