Das neu gefasste ElektroG zur Umsetzung der EU Elektroaltgeräte-Richtlinie (WEEE) unterscheidet sich erheblich vom alten ElektroG aus dem Jahre 2005. So sieht das neue ElektroG unter anderem in den §§ 11 und 24 Verordnungsermächtigungen vor, die es der Bundesregierung erlauben, gesetzliche Anforderungen weiter zu spezifizieren.
Unter Berufung auf § 24 hat das Umweltbundesamt jetzt die Arbeiten an einer Behandlungsverordnung aufgenommen. Es hat einen Arbeitskreis und vier Arbeitsgruppen eingerichtet, an denen Vertreter des Bundesumwelt- und des Bundeswirtschaftsministeriums, der Bundesländer, der kommunalen Spitzenverbände, der Industrie-Verbände und aus der Wissenschaft mitwirken.
Gesetzgeberisches Ziel der Behandlungsverordnung sind Vorgaben für den Umgang mit Elektroaltgeräten, die dazu dienen sollen, die Rückgewinnung sogenannter kritischer Rohstoffe und die Schadstoffentfrachtung zu verbessern. Ein erster Entwurf der Verordnung soll in 12 bis 18 Monaten vorliegen.
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