REACH: Beratung und Services zur Analyse der gesetzlichen Verpflichtungen
Von der REACH-Verordnung ist nicht nur die chemische Industrie betroffen. Auch für die sogenannten nachgeschalteten Anwender von Stoffen oder die Hersteller von Erzeugnissen, die sich praktisch in jeder Branche finden, ergeben sich Verpflichtungen aus REACH. Daneben fordert die CLP-Verordnung von Herstellern und Importeuren die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. 1cc unterstützt Unternehmen bei der Analyse ihrer Verpflichtungen aus REACH und CLP, sei es für Stoffe und Gemische als solche oder in Erzeugnissen, mit Beratung und den entsprechenden Services .- Mit einem Impact-Assessment können wir klären, welche rechtlichen Verpflichtungen Ihr Unternehmen in einem bestimmten Land oder einer Region hat. Wir evaluieren, welche konkreten Compliance-Anforderungen zu erfüllen sind und geben Handlungsempfehlungen. Mittels einer Gap-Analyse stellen wir fest, ob Ihre Compliance-Struktur Lücken aufweist und falls ja, wie diese geschlossen werden können.
- Wir bieten maßgeschneiderte Workshops zur Schulung Ihrer Mitarbeiter in allen relevanten Fragen der Chemikaliengesetzgebung. Die Trainings vermitteln Kenntnisse über relevante Gesetze und diesbezügliche Verpflichtungen. Zusammen mit den für Compliance verantwortlichen Mitarbeitern erarbeitet 1cc eine Compliance-Strategie. Dabei definieren wir, welche Schritte nötig sind, um die dafür erforderlichen Maßnahmen im Unternehmen zu implementieren.
- Um alle Verpflichtungen aus geltenden Chemikalien-Gesetzgebungen einzuhalten, sind Hersteller, Importeure und Händler auf Informationen ihrer Lieferanten und weiterer Partnern angewiesen. Die Komplexität der Information erlaubt jedoch keine Überprüfung im Detail. Dennoch müssen die gelieferten Zahlen und Fakten in Bezug auf Vollständigkeit und Konsistenz überprüft werden. In diesem Zusammenhang bietet 1cc eine Plausibilitätsprüfung, insbesondere für die folgenden Themenbereiche:
- Sicherheitsdatenblätter
- Informationen über Kandidatenstoffe nach Artikel 33 REACH-Verordnung
- Stoffbeschränkungen
- Informationen in Bezug auf Produktsicherheit