Das lang erwartete Urteil hinsichtlich der Interpretation der Bezugsgröße von 0,1 Massenprozent von besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen (SVHC) wurde vom Europäischen Gerichtshof am 10. September 2015 verkündet.
Artikel 33 der REACH Verordnung Nr. 1907/2006 in geänderter Fassung ist wie folgt auszulegen: Der Lieferant eines Produkts, bei dem ein oder mehrere Erzeugnisse, aus denen es sich zusammensetzt, einen gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung ermittelten besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) je Erzeugnis enthalten, muss den Abnehmer und, auf entsprechendes Ersuchen, den Verbraucher über das Vorhandensein dieses Stoffes zu informieren, indem er ihnen mindestens den Namen des betreffenden Stoffes angibt.
Die Bezugsgröße von 0,1 % ist demnach nicht länger auf Basis des Gesamterzeugnisses zu berechnen, sondern für jedes darin enthaltene Teilerzeugnis. Lieferanten von Erzeugnissen müssen nun ihr System zur Einhaltung der Konformität (Kommunikation, Datenmanagement etc.) im Hinblick auf die zusätzlichen Informationsverpflichtungen nach REACH Artikel 33 überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
1cc unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung und Durchführung der Informationspflichten zu SVHCs sowie zu weiteren Verpflichtungen auf Grundlage der REACH Verordnung
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