On 16, Feb 2016 | In News | By Alisa Maier
Im Gespräch ist es schon lange, Urheberrechtsabgaben für die Cloud-Datenspeicherung zu erheben. Doch jetzt liegt in Frankreich ein
Ergänzungsentwurf zum Urheberrechtsgesetz vor, der das konkretisiert. Erstmals würden damit nicht mehr allein greifbare Produkte wie Smartphones, Festplatten und CD-Rohlinge mit urheberrechtlichen Pauschalabgaben belegt, sondern Online-Dienste.
Welche Geräte und Speichermedien in welcher Höhe abgabenpflichtig sind, bestimmt sich bisher nach (Speicher-) Kapazitäten der Produkte sowie dem üblichen Umgang damit. Aber die typischen Nutzungsgewohnheiten scheinen wegzugehen von der lokalen Speicherung, erst recht von CD-Rohlingen. Wer Cloud Services nutzt, speichert weniger oder gar nichts mehr auf seiner PC-Festplatte. Je mehr Cloud-Dienste genutzt und je weniger Inhalte heruntergeladen und lokal gespeichert werden, desto drängender stellt sich die Frage nach der Angemessenheit der bestehenden Abgabensysteme.
In Frankreich wird die Zukunft der Privatkopie-Vergütung, das heißt die notwendige Anpassung dieses Systems seit Jahren diskutiert. In einem ausführlichen und vielbeachteten Bericht schlug bereits 2013 der vom Französischen Kulturministerium beauftragte Pierre Lescure vor, das Abgabensystem gezielt in die Richtung der Online-Dienste zu erweitern
(«Contribution aux politiques culturelles à l’ère numérique»).
Dem Lescure-Bericht zufolge sollten in einem ersten Schritt zusätzlich zu dem bestehenden Anwendungsbereich Geräte berücksichtigt werden, die vor allem den Zugang zum Internet ermöglichen. Deren Speicherkapazität steht nicht mehr im Vordergrund. So gerieten beispielsweise Spielkonsolen in den Blick, die mittlerweile in vielen Ländern abgabenpflichtig gemacht wurden. Die Fortführung dieses Gedankens und die Konzentration auf Online-Dienste erscheint als logische Konsequenz. Dies zeigt sich im aktuellen Gesetzentwurf, der dem Französischen Senat vorgelegt wurde.