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Feb 2016
On 18, Feb 2016 | In News | By Alisa Maier
Mit der Durchführungsverordnung 2016/9 vom 5. Januar hat die EU Kommission klare Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Daten und die Teilung der damit zusammenhängenden Kosten bei der REACH-Registrierung festgelegt.
Gerecht, transparent und nicht-diskriminierend, so lauten die Vorgaben der REACH-Verordnung an die Kostenteilung – diese unspezifischen Vorgaben haben in der Vergangenheit immer wieder zu Missverständnissen und Streitigkeiten geführt: Kosten wurden nicht oder nur teilweise aufgeschlüsselt, Rückzahlungssysteme waren oft nicht vorgesehen, obwohl nachträgliche Forderungen möglich waren, Einsicht ins Dossier wurde nicht gewährt und vieles mehr.
Nach der neuen Durchführungsverordnung müssen alle Kostenteilungs-Vereinbarungen innerhalb eines SIEFs (Substance Exchange Forum) folgende Regelungen enthalten:
Bestehende Vereinbarungen können beibehalten werden, jedoch nur, wenn alle Parteien dies einstimmig beschließen. Sollte sich jedoch eine Partei einer bereits bestehenden Vereinbarung anschließen, bspw. zur Registrierungsfrist 2018, so kann sie die Aufschlüsslung der Kosten als auch die Einbeziehung eines Rückzahlungssystems verlangen.
Wurden die Kosten für einen LoA (Letter of Access) bisher oftmals „über den Daumen gepeilt“ bzw. , auf Grundlage einer vermuteten Anzahl von Co-Registranten ermittelt, so sind nun die Kosten sowohl offenzulegen als auch, nach einer jährlichen Überprüfung, entsprechende Kosten zu erstatten, falls sich bspw. mehr Registranten anschließen als ursprünglich kalkuliert.
1cc unterstützt Konsortien und federführende Registranten bei der Aufschlüsselung und Überwachung der Kosten für die gemeinsamen Registrierung, übernimmt administrative Aufgaben bei der Abwicklung des Letter of Access und installiert und betreut Rückzahlungssysteme.