On 18, Jul 2019 | In News | By Alisa Maier
Im Mai und Juni wurden zwei wichtige Tarifabschlüsse zu
urheberrechtlichen Pauschalabgaben erreicht, über die in Deutschland
üblicherweise verhandelt wird. Zum einen sind jetzt Abgaben für viele Geräte
der Unterhaltungselektronik fest vereinbart. Zum anderen einigten sich
Verwertungsgesellschaften und Industrie nach Jahren der Verhandlungen auf die
neue Höhe der Abgaben für USB-Sticks und Speicherkarten.
Es war stets die Absicht der deutschen
Verwertungsgesellschaften, die ganze Reihe privat genutzter Geräte
abgabepflichtig zu machen. Angefangen bei MP 3-Spielern über Mobiltelefone und
Tablets bis hin zu TV-Geräten. Das ist erreicht, durch die neuen
Tarifabschlüsse sind jetzt viel mehr unterschiedliche Produkte abgabepflichtig.
Alle betroffenen Unternehmen müssen nun unaufgefordert aktiv werden: Um Rückstellungen aufzulösen, sind zunächst die entsprechenden Verkaufsmengen seit 2008 bzw. 2012 zu melden. Immerhin gilt ein reduzierter Tarif auch für die zurückliegenden Zeiträume, wenn sich die Unternehmen jetzt noch schnell vertraglich binden. Für die genannten Speichermedien im Zeitraum ab 2012 endet die Beitrittsmöglichkeit allerdings schon am 31. Juli.
Anschließend besteht die fortlaufende Abwicklung der
Pflichten vor allem in der Einhaltung von Fristen, Terminen und Formaten. Nicht
zuletzt sind dann auch die Abgaben in der Preisgestaltung gegenüber
Vorlieferanten wie Endkunden zu berücksichtigen. Eine Abgabe von 30 Cent pro
USB-Stick oder 12 Euro für eine Multimedia-Festplatte machen hier einen Unterschied.
Sprechen Sie uns an für mehr Informationen: copyright@1cc-consulting.com
On 18, Jul 2019 | In News | By Alisa Maier
Seit April 2019 ist Nina Farcic als Monitoring Specialist Teil des 1cc-Teams. In Kroatien hat sie ihr Masterstudium in den Fächer Italienisch und Soziologie erfolgreich abgeschlossen. Zusätzlich hat Nina eine Weiterbildung zur Gerichtsdolmetscherin in Italienisch absolviert und spricht fließend kroatisch, italienisch, englisch und deutsch. Nun freut sie sich bei der 1cc auf neue Herausforderungen und verstärkt das Monitoring Team bei Rechercheaufgaben in den Ländern Kroatien, Slowenien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, und Makedonien. In naher Zukunft wird sie auch für Bulgarien zuständig sein.
Philipp Bayha ist seit Juli 2019 als Reporting Specialist im 1cc-Team. Nach
dem Abitur reiste er für einen Auslandsaufenthalt sechs Monate nach Australien
und begann anschließend seine Karriere mit einer Ausbildung zum
Industriekaufmann im Jahr 2017. Diese absolvierte er bei der TechProtect GmbH,
eine Schwesterfirma der 1cc. Nach erfolgreichem Abschluss ist Philipp jetzt bei
der 1cc für das Reporting von WEEE und Batterie Themen verantwortlich und
koordiniert Abholaufträge.
On 18, Jul 2019 | In News | By Alisa Maier
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die neue
REACH-Kandidatenliste am 16. Juli 2019 veröffentlicht: Vier sehr
besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) kamen neu auf
die Liste. Die Kandidatenliste der Stoffe, die für eine Zulassung in Frage
kommen, enthält nun 201 Substanzen.
Die neu hinzugefügten Substanzen haben viele verschiedene Verwendungen. Beispielsweise wird 2-Methoxyethylacetat unter anderem in verschiedenen Anwendungen als Lösungsmittel eingesetzt (z. B. als industrielles Lösungsmittel oder für Harze und verschiedene Gummiarten). TNPP wird hauptsächlich als Antioxidans zur Polymerstabilisierung verwendet. 2,3,3,3-Tetrafluor-2- (heptafluorpropoxy) propionsäure, ihre Salze und ihre Acylhalogenide werden bei der Verarbeitung von fluorierten Polymeren benutzt. Zu den vielfältigen Anwendungen von 4-tert-Butylphenol zählen beispielsweise die Herstellung von Epoxidharzen und aufgrund seiner spezifischen Eigenschaften die Herstellung von flexiblen Kunststoffen.
Link zur ECHA Website: https://echa.europa.eu/-/four-new-substances-added-to-the-candidate-list
On 16, Jul 2019 | In News | By Alisa Maier
Stoffbeschränkungen für Phthalate:
Der Anwendungsbereich
der EU-RoHS-Richtlinie 2011/65/EU wird sich ab dem 22. Juli 2019 ändern. Gemäß
der Änderungsrichtlinie 2015/863 werden vier neue Stoffe in die Liste der nicht
zugelassenen Stoffe und ihre Verwendung bis zu einer maximalen Konzentration
von 0,1% in homogenem Material aufgenommen:
- Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
- Butylbenzylphthalat (BBP)
- Dibutylphthalat (DBP)
- Diisobutylphthalat (DIBP)
Alle Elektro- und Elektronikgeräte, die in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie fallen, müssen die neuen Stoffbeschränkungen einhalten, wenn sie nach dem 21. Juli 2019 zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden.
Erstmals sind neue Branchen betroffen:
Außerdem
gilt ab dem 22. Juli 2019 der sogenannte „Open Scope“. Dies bedeutet,
dass alle Elektro- und Elektronikgeräte – das heißt Geräte, die für mindestens
eine beabsichtigte Funktion von elektrischem Strom oder elektromagnetischen
Feldern abhängig sind – in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (Ausnahmen
bleiben unverändert). Dies betrifft beispielsweise Kleidung und Möbel mit
elektrischen Komponenten oder auch Kabel, die nun ebenfalls die Stoffbeschränkungen
einhalten müssen.
Gerne
beantworten wir Ihre Fragen zur Einhaltung der RoHS-Richtlinie und zu
Compliance-Fragen im Rahmen der EU-RoHS.
Bitte
kontaktieren Sie uns unter contact@1cc-consulting.com
On 06, Jun 2019 | In News | By Alisa Maier
In Zusammenarbeit mit rund
fünfzig Beteiligten hat die französische Agentur für Normung, AFNOR, die erste
technische Norm für ein Projektmanagementsystem für Circular Economy , XP
X30-901, entwickelt.
Die optionale Norm XP X30-901
beinhaltet eine 3 x 7 Matrix, die die drei Dimensionen der nachhaltigen
Entwicklung – Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft – und die sieben Handlungsfelder
der Kreislaufwirtschaft abdeckt: nachhaltige Beschaffung, Ökodesign, industrielle
Symbiose, Wirtschaftlichkeit der Funktionalität, verantwortungsvoller Konsum,
Verlängerung der Nutzungsdauer, effektives Management von Materialien oder
Produkten am Ende ihrer Lebensdauer.
Die Norm kann auch zur Kennzeichnung,
Zertifizierung oder zu anderen Zeichen anregen, aus denen hervorgeht, dass eine
Organisation sie anwendet. Weiter ist geplant, eine internationale Norm zu
entwickeln. Die ISO-Länder haben daher die Einrichtung eines technischen
Komitees (ISO TC 323) beschlossen, um Fachleute zusammenzubringen, die die internationale
Norm entwickeln sollen.
On 06, Jun 2019 | In News | By Alisa Maier
Die schwedische Regierung hat den Entwurf einer Steuerrichtlinie (Vårändringsbudget) 2018/2019 veröffentlicht. Der dem Parlament am 10. April 2019 vorgelegte Gesetzesentwurf sieht eine weitere Erhöhung der Chemikaliensteuer vor. Denn mit der Einführung der Chemikaliensteuer auf Elektrogeräte in Schweden im Sommer 2017 wurde beabsichtigt, den Einsatz gefährlicher Chemikalien zu reduzieren.
Bei Chemikalien in
Haushaltsgeräten wird ein Anstieg auf 37,5 % angestrebt, während die Steuer auf
Chemikalien in Unterhaltungselektronik voraussichtlich auf 33 % ansteigen wird,
beide Werte sind ohne Mehrwertsteuer (25 %). Darüber hinaus sieht der
Gesetzentwurf vor, dass die Chemikaliensteuer auf bromid-, chlorid- und
phosphorfreie Produkte um 50 bis 90 % gesenkt werden kann. Allerdings sind
Produkte, die im E-Commerce verkauft werden, von der Chemikaliensteuer
ausgenommen.
Werden PCs, Tablets oder Mobiltelefone nach Reparatur oder Aufarbeitung neu auf den Markt gebracht, können Urheberrechtsabgaben für diese gebrauchten Produkte erhoben werden. Auch bei Leasingverträgen stellt sich die Frage, ob jedes neue Gerät während der Vertragslaufzeit erneut abgabepflichtig ist. Diese spezifischen Zahlungsverpflichtungen erscheinen manchem Anbieter überraschend, sie gelten nicht in allen EU-Staaten und sind nicht immer deutlich rechtlich begründet.
Im Gegenteil, die Verpflichtung ist rechtlich umstritten: Einerseits regelt nationales Recht oft nicht die Zahlungsverpflichtung für aufgearbeitete oder aus Leasing-Verträgen zurückgenommene Produkte. Andererseits kommen diese gebrauchten Produkte mit der gleichen Funktionalität wie die Originalprodukte auf den Markt. Der Käufer kann urheberrechtlich geschützte Werke nutzen und reproduzieren, so dass der Rechteinhaber entschädigt werden muss.
Dementsprechend wendet sich die zuständige deutsche Verwertungsgesellschaft aktuell direkt an betroffene Unternehmen. In einem Schreiben fordert sie Abgaben für gebrauchte PC, Mobiltelefone und Tablets. Die Verwertungsgesellschaft verweist dabei auf das Gesetz. Bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche ist aber auch die Vertragssituation der meisten Anbieter zu berücksichtigen. Daher sollte jeder Empfänger eines Briefes den Anspruch zunächst sorgfältig und individuell prüfen, bevor er ihn erfüllt.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
copyright@1cc-consulting.com
On 16, Mai 2019 | In News | By Alisa Maier
Per Gesamtvertrag zwischen deutschen Industrieverbänden und
Verwertungsgesellschaften sind jetzt auch urheberrechtliche Pauschalabgaben für
viele Geräte der Unterhaltungselektronik fest vereinbart. Damit haben Hersteller,
Importeure und Händler nach jahrelangen Verhandlungen Klarheit über Pflichten
und Abgabehöhen. Sie müssen Abgaben bis zu 12,00 Euro pro Produkt in
Finanzplanung, administrativen Prozessen und Preisgestaltung berücksichtigen.
Um das legale Kopieren von urheberrechtlich geschützten
Inhalten wie Musik, Film, Foto oder Text für den privaten Gebrauch abzugelten,
waren in Deutschland bisher vor allem Kopierer, Drucker und IT-Produkte
abgabepflichtig. Mit dem neuen Vertragsabschluss kommt jetzt ein breites
Spektrum der Unterhaltungselektronik hinzu. Dazu zählen DVD-Rekorder,
MP3-Player sowie TV-Geräte und Set-Top Boxen mit Festspeicher oder Aufzeichnung
über USB-Schnittstelle.
Die erzielte Vereinbarung gilt rückwirkend bis zum 1. Januar 2008. Unternehmen, die von gesetzlichen
Regelungen betroffen sind, können dem Gesamtvertrag für den zurückliegenden
Zeitraum bis zum 31. Mai 2019 beitreten.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung: copyright@1cc-consulting.com
On 18, Apr 2019 | In News | By Alisa Maier
Die 1cc GmbH veranstaltet einen Webinar zum Thema „Passive“ Geräte im Anwendungsbereich des ElektroG.
Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 fallen die sogenannten „passiven“ Endgeräte in den Anwendungsbereich des deutschen ElektroG. Das Webinar wird die grundsätzlichen Anforderungen aufzeigen.
Unter anderem wird erklärt, unter welchen spezifischen Kategorien Elektro- und Elektronikgeräte, die nur Strom leiten, in Deutschland registriert oder zum Monatsbericht bei bereits bestehenden Registrierungen hinzugefügt werden müssen.
Datum: Montag, 06. Mai 2019 15:00 – 16:00 Uhr MEZ
Sprache: Englisch
Registrierungslink: https://attendee.gotowebinar.com/register/1426745377778561804
PS: Die Teilnahme am Webinar ist kostenlos. Die Anzahl der Teilnehmer ist auf 20 begrenzt.
On 20, Mrz 2019 | In News, WEEE | By Alisa Maier
Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 fallen die sogenannten „passiven“ Endgeräte in den Anwendungsbereich des deutschen ElektroG. Elektro- und Elektronikgeräte, die nur Strom leiten, müssen in Deutschland unter folgenden spezifischen Kategorien registriert oder zum Monatsbericht bei bereits bestehenden Registrierungen hinzugefügt werden:
- Kleingeräte
- Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
- Großgeräte
Zu den passiven Geräten gehören Antennen, Adapter, Buchsen, Stecker, Steckdosen, Wandstecker, vorgefertigte Kabel, Schalter, Drucktasten und elektrische Sicherungen.
Gerne unterstützen wir Sie insbesondere bei folgenden Themen:
- Bewertung, welche Ihrer Produkte betroffen sind
- Registrierung neuer Geräte im Anwendungsbereich
- Integration der passiven Geräte in die bereits bestehenden Melderoutinen
- Beobachtung der Gesetzesentwicklung zu den passiven Geräten in anderen EU-Ländern
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen per E-Mail unter contact@1cc-consulting.com oder telefonisch unter +49 7031 43938-0 gerne zur Verfügung.